Satzung
Satzung des Vereins Ortskulturring Kirchaich
Stand 15. Oktober 2021i
§1 Name, Sitz und Rechtsform des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Ortskulturring Kirchaich“ und hat seinen Sitz in 97514 Oberaurach.
(2) Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bamberg eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
§2 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oderdurch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die bei der Wahrnehmung der Vereinsinteressen entstehenden notwendigen Auslagen werden ersetzt. Der Vorstand kann den Aufwand innerhalb der jeweils geltenden Regelungen des EStG auch pauschalieren.
(5) Der Verein ist politisch und religiös neutral.
§3 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung sowie die Förderung von Kunst und Kultur, Denkmalschutz und Denkmalpflege. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Veröffentlichung von Publikationen oder die Ausrichtung von Veranstaltungen wie Vorlesungen, Präsentationen und Wanderungen zum Zweck der Erhaltung, Fortentwicklung und Erinnerung an die Dorfgeschichte und heimatlicher Kulturwerte und die Unterstützung bei Projekten zur Umgestaltung öffentlicher Dorfplätze und Spielplätze. Außerdem werden Publikationen herausgegeben und derartige Veranstaltungen ausgeführt, die dem Erhalt, der Pflege und der Information über Denkmäler in Kirchaich dienen. Daneben werden Vorhaben und Veranstaltungen der Mitgliedsvereine im Rahmen des Vereinszwecks des Ortskulturring Kirchaich durch Nutzungsüberlassungen unterstützt.
§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden. Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(2) Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied des Vereins ist unter Angabe der Personalien schriftlich einzureichen (Aufnahmeantrag). Über die Aufnahmeentscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt. Dieser ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist dem Vorstand vor Schluss des Geschäftsjahres schriftlich zu eröffnen
b) durch Tod beziehungsweise Erlöschen bei juristischen Personen
c) durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und sollausgesprochen werden, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereinsverstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert. Gegen diese
Entscheidung ist eine Beschwerde des ausgeschlossenen Mitglieds binnen 2 Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung an den Vorstand statthaft. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und der Zweckbestimmung des Vereins ergeben, insbesondere auch Stimmrecht, das Recht der Teilnahme an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins sowie der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Belange des Vereins wahrzunehmen, seine Interessen und Ziele zu fördern sowie Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
§ 6 Vereinsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins (Vereinsjahr) läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.
§ 7 Beiträge, Spenden
(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge. Die Höhe des Beitrages (Mindestbeitrages), die Fälligkeit und etwaige Erhöhungen werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Der Mitgliedsbeitrag (Jahresbeitrag) ist jährlich zu bezahlen. Hierfür soll von den Mitgliedern SEPA-Lastschriftmandat erteilt werden.
(3) Der Vorstand kann auf Antrag Beitragserleichterung oder Stundung gewähren.
(4) Der Verein nimmt auch Spenden entgegen. Eingehende Spenden werden, soweit sie nicht zweckgebunden sind, den allgemeinen Vereinsmitteln zugeführt.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) Der Vorstand
b) Die Mitgliederversammlung
§ 9 Vereinsvorstand
(1) Der Vereinsvorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem Stellvertreter
c) dem Schriftführer
d) dem Kassier
e) je einem Vertreter einer jeden juristischen Person, die Mitglied im Verein ist
f) je einem Vertreter einer jeden Abteilung
(2) Gesetzlicher Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassier. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden und der Kassier nur im Rahmen der Verwaltung der Vereinsfinanzen zur Vertretung befugt ist. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte, die Verwaltung der Vereinsfinanzen sowie der Vollzug der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist dafür verantwortlich, dass die Geldmittel nur für gemeinnützige Zwecke ausgegeben werden.
(3) Der Vorstand nach Absatz 1 Buchstaben a) bis d) wird von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ergänzt sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Berufung einer Ersatzperson. Die Vertreter nach Absatz 1 Buchstaben e) und f) werden jeweils von dem vertretenen Verein beziehungsweise der Abteilung entsandt.
(4) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Über die vom Vereinsvorsitzenden einzuberufenden Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(5) Ein Vorstandsbeschluss kann außerhalb einer Sitzung mündlich, schriftlich, per E-Mail oder auf anderem Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der Beschlussfassung erklären.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung, der Aussprache und der Beschlussfassung über die Tätigkeit des Vereins.
(2) Folgende Punkte unterliegen der Billigung bzw. Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung:
a) Tätigkeitsbericht des Vorstandes
b) Jahresrechnungsbericht des Vorstandes
c) Rechnungsprüfungsbericht der beiden Rechnungsprüfer
d) Wahl des Vorstandes und der beiden Rechnungsprüfer
e) Angelegenheiten, die vom Vorstand zur Beratung gestellt werden
f) Anträge von Mitgliedern
g) Änderung der Satzung
h) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
i) Auflösung des Vereins
(3) Die Mitgliederversammlung findet entweder regelmäßig jährlich einmal als Jahreshauptversammlung oder bei gegebenem Anlass als außerordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand im Bedarfsfalle einberufen. Er muss es tun, wenn ein Fünftel der Mitglieder einen entsprechenden schriftlichen Antrag unter Bezeichnung der zu behandelnden Tagesordnungspunkte stellt.
(4) Zu den Mitgliederversammlungen ist mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich durch Anzeige im Mitteilungsblatt der Gemeinde Oberaurach unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vereinsvorsitzenden einzuladen.
(5) Jedes in der Mitgliederversammlung anwesende Mitglied hat eine Stimme. Dies gilt auch für Vertretungsberechtigte juristischer Personen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist vorbehaltlich des § 15 unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist. Dies ist zu Beginn der Versammlung festzustellen. Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher
Stimmenmehrheit, hinsichtlich der Änderung der Satzung und der Auflösung des Vereins mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Leitung der Versammlung obliegt dem Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Es wird offen abgestimmt, soweit nicht die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder im Einzelfall etwas anderes beschließt.
(8) Der Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vereinsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Abteilungen
(1) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können rechtlich unselbständige Abteilungen gegründet werden.
(2) Abteilungen können sich Abteilungsordnungen geben, die den Inhalten dieser Satzung nicht zuwiderlaufen dürfen.
(3) Zur Aufnahme und Entlassung in eine Abteilung bedarf es einer schriftlichen Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand.
(4) Mittel, die durch eine Abteilung erwirtschaftet werden, sollen für diese Abteilung verwendet werden, sofern diese Abteilung nichts anderes bestimmt.
§ 12 Satzungsänderung
(1) Änderungen der Satzung bedürfen der in § 10 Abs. 6 vorgesehenen Mehrheit. Ein Beschluss über die Satzungsänderung ist nur möglich, wenn bei der Einladung zur Mitgliederversammlung auf die vorgesehene Änderung hingewiesen wird und diese in geeigneter Weise bekannt gemacht wird.
(2) Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen vorzunehmen, die aufgrund einer Entscheidung des Amtsgerichts zur Eintragung in das Vereinsregister oder des Finanzamts hinsichtlich der Gemeinnützigkeit des Vereins erforderlich geworden sind. Über diese Änderungen ist in der nächsten Mitgliederversammlung durch den Vorstand zu berichten.
§ 13 Mitgliederanträge
Anträge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung müssen mindestens 1 Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich eingereicht werden.
§ 14 Rechnungsprüfung
(1) Von der Mitgliederversammlung werden 2 Rechnungsprüfer auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie gehören nicht dem Vorstand an und sind auch keine Organe des Vereins.
(2) Die Rechnungsprüfer haben die Pflicht, jährlich die Kasse mit allen ihren Unterlagen zu prüfen und dem Vorstand und der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten. Bei den Prüfungen ist ihnen das gesamte Rechnungsmaterial vorzulegen.
§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens drei Viertel der ordentlichen Mitglieder vertreten sind und mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Oberaurach (K.d.ö.R.), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Gemeindeteil Kirchaich zu verwenden hat.
(3) Liquidatoren sind der 1. und 2. Vorsitzende als je einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt.
§ 16 Datenschutz
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung und zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben und im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert: Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse und Bankverbindung.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 30.09.2021 von der Gründungsversammlung beschlossen und am __________ nach Eintragung ins Vereinsregister in Kraft getreten.
i §§ 3 und 15 geändert durch Vorstandsbeschluss 2/2021 vom 14.10.2021